Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der WimCNC GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Pochendorf 18/1, 4550 Kremsmünster, FN 641839g, GISA-Zahl 38003653, E-Mail: service@wimcnc.com (nachfolgend „WimCNC“ oder „Auftragnehmer“)
für Service-, Wartungs-, Reparatur- und Montageleistungen an Werkzeugmaschinen
Stand: 10.10.2026 · Unternehmensdaten laut GISA-Auszug vom 10.10.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen WimCNC und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen von WimCNC, insbesondere Wartung, Reparatur, Fehlerdiagnose, Inbetriebnahme, Geometrieeinstellung, Generalsanierung, Retrofit, Fernwartung, Notfalleinsätze und Schulungen an CNC-Werkzeugmaschinen.
1.2 Das Angebot von WimCNC richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Verträge mit Verbrauchern werden nicht abgeschlossen.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4 Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn WimCNC ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.5 Individuelle Vereinbarungen (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Wartungsvertrag) gehen diesen AGB vor.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von WimCNC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich; eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen (§ 1170a Abs. 2 ABGB). Zeichnet sich eine beträchtliche Überschreitung ab, informiert WimCNC den Auftraggeber unverzüglich.
2.3 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von WimCNC (auch per E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Telefonische Aufträge, insbesondere Notfallaufträge, sind ebenso verbindlich.
3. Leistungsumfang
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Bei Reparaturen ohne vorherige Festlegung schuldet WimCNC die fachgerechte Fehlersuche und Behebung des beauftragten Fehlers nach dem Stand der Technik; der Aufwand wird nach tatsächlichem Zeit- und Materialeinsatz verrechnet.
3.2 Notfalleinsätze und kurzfristige Termine werden nach Verfügbarkeit übernommen. Eine bestimmte Reaktions- oder Eintreffzeit ist nur geschuldet, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
3.3 WimCNC ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. WimCNC bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
3.4 Zusätzliche Arbeiten, die sich während der Ausführung als notwendig herausstellen, werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber durchgeführt und gesondert verrechnet. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, darf WimCNC Arbeiten bis zu einem Betrag von EUR 500,00 netto durchführen, wenn dies zur Abwendung eines Schadens oder zur Fertigstellung des Auftrags erforderlich ist.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten rechtzeitig sicher, dass
- die Maschine zum vereinbarten Termin frei zugänglich, gereinigt und außer Produktion ist,
- Energieversorgung, Druckluft, Beleuchtung, geeignete Hebezeuge und Hilfspersonal zur Verfügung stehen,
- die Arbeitssicherheit am Einsatzort gewährleistet ist und WimCNC über besondere Gefahren und betriebliche Sicherheitsvorschriften informiert wird,
- alle zur Leistungserbringung nötigen Informationen (Fehlerbeschreibung, Maschinendokumentation, Schaltpläne, Zugangsdaten) vollständig und richtig vorliegen.
4.2 Datensicherung: Vor Arbeiten an Steuerung, Software oder Netzwerk sichert der Auftraggeber Programme, Parameter und Daten, soweit WimCNC die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung übernommen hat.
4.3 Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen (z. B. Wartezeiten vor Ort, nicht zugängliche Maschine), werden nach den gültigen Servicesätzen verrechnet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
5. Preise und Verrechnung
5.1 Es gelten die im Angebot genannten Preise oder, wenn keine vereinbart wurden, die zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Servicesätze von WimCNC (Stundensätze, Zuschläge für Mehr-, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Anfahrts- bzw. Kilometerpauschalen, Tagesdiäten, Nächtigungskosten, Kleinmaterialpauschale). Die Servicesätze werden auf Anfrage übermittelt.
5.2 Als Arbeitszeit gilt die Zeit vor Ort sowie notwendige Reise- und Wartezeiten, soweit nicht anders vereinbart. Verrechnet wird je angefangene halbe Stunde.
5.3 Ersatzteile und Material werden nach tatsächlichem Verbrauch verrechnet.
5.4 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Termine, Verschiebung und Storno
6.1 Vereinbarte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten. Höhere Gewalt, Lieferverzögerungen bei Ersatzteilen oder unvorhersehbare Ereignisse berechtigen WimCNC zur angemessenen Verschiebung.
6.2 Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Einsatz weniger als 24 Stunden vor Beginn ab oder ist die Maschine bei Eintreffen nicht zugänglich, kann WimCNC die bereits angefallenen Anfahrtskosten sowie zwei Arbeitsstunden verrechnen. Speziell für den Auftrag bestellte Ersatzteile sind zu bezahlen.
7. Abnahme
7.1 Nach Abschluss der Arbeiten wird ein Servicebericht erstellt, den der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person gegenzeichnet. Mit der Unterschrift gelten die dokumentierten Leistungen als abgenommen.
7.2 Nimmt der Auftraggeber die Maschine wieder in Betrieb, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen, sofern nicht unverzüglich ein Mangel schriftlich gerügt wird.
8. Zahlung
8.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei mehrtägigen Einsätzen oder größeren Ersatzteilbestellungen kann WimCNC Teilrechnungen oder eine Anzahlung verlangen.
8.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmerische Geschäfte (§ 456 UGB) sowie der Pauschalbetrag gemäß § 458 UGB. Darüber hinaus sind die zur Eintreibung notwendigen und angemessenen Kosten zu ersetzen.
8.3 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel besteht nur in angemessenem Verhältnis zum Mangel.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ersatzteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WimCNC, soweit sie nicht durch Einbau untrennbar mit der Maschine verbunden wurden.
10. Gewährleistung
10.1 WimCNC leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen fachgerecht nach dem Stand der Technik erbracht werden.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen; der Auftraggeber hat das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe nachzuweisen.
10.3 Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarkeit, schriftlich und mit genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 UGB). Andernfalls sind Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum ausgeschlossen.
10.4 WimCNC wählt zwischen Verbesserung und Austausch. Erst wenn die Verbesserung in angemessener Frist fehlschlägt, kann der Auftraggeber Preisminderung oder – bei nicht bloß geringfügigen Mängeln – Wandlung verlangen.
10.5 Keine Gewähr besteht für Mängel durch natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Eingriffe Dritter, ungeeignete Betriebsmittel oder vom Auftraggeber beigestellte Teile. Für Ersatzteile gilt die Gewährleistung des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten, die WimCNC an den Auftraggeber abtritt.
11. Haftung
11.1 WimCNC haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
11.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Stillstandskosten, Folgeschäden, Datenverlust sowie Ansprüche Dritter ausgeschlossen.
11.3 Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Einsatzes begrenzt.
11.4 Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre nach der Leistung.
11.5 Diese Haftungsregeln gelten auch für Mitarbeitende, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen von WimCNC.
12. Fernwartung und Ferndiagnose
12.1 Für Fernwartung gewährt der Auftraggeber WimCNC den vereinbarten Zugriff auf Maschine bzw. Steuerung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Fernwartung keine Personen gefährdet werden und die Maschine nur in einem sicheren Zustand bewegt wird.
12.2 Telefonische Ersteinschätzungen und Ferndiagnosen beruhen auf den Angaben des Auftraggebers und ersetzen keine Prüfung vor Ort.
13. Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1 WimCNC behandelt alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
13.2 Personenbezogene Daten werden gemäß DSGVO und Datenschutzgesetz (DSG) verarbeitet. Details enthält die Datenschutzerklärung unter wimcnc.com/datenschutz.
13.3 Fotos oder Videos von Maschinen und Werkstücken des Auftraggebers verwendet WimCNC zu Werbezwecken nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
14.2 Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung, für Zahlungen der Sitz von WimCNC.
14.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für 4550 Kremsmünster sachlich zuständige Gericht.
14.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
14.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.